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FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1996, 1220
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- BFH, 13.12.1983 - VIII R 17/82
Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Die Rohmiete bestimmt sich nach der ortsüblichen mittleren Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung, wobei nicht nur auf Vergleichsobjekte in der näheren Umgebung, sondern auf solche auf dem überregionalen Wohnungsmarkt abzustellen ist (vgl. BFH BStBl 1984 II S. 368, 370 re.Sp.; 1995 II S. 98 re.Sp.).Enthält ein Wohngebäude, insbesondere ein Mietwohngrundstück, mehrere Wohnungen, so ist der nächstgeeignete Vergleichswert die erzielte Miete aus einer vergleichbaren, fremdvermieteten Wohnung (vgl. BFH BStBl 1984 II S. 368, 370 re.Sp.; 1986 II S. 142 re.Sp.).
Entspricht jedoch die von einem Fremdmieter gezahlte Miete ausnahmsweise nicht der Marktmiete, so ist für die Ermittlung des Nutzungswerts nicht von der gezahlten Miete, sondern von der Marktmiete auszugehen (vgl. BFH BStBl 1984 II S. 368, 370 re.Sp.).
- BFH, 30.01.1996 - IX R 18/91
Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbständiges …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Da der nicht unverhältnismäßig große Garten (Rasen) des Klägers bereits 1981 angelegt wurde, begründen die Kosten seiner Erneuerung im Streitjahr 1993 weder nachträgliche Herstellungskosten für das Gebäude noch nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden noch erstmalige Herstellungskosten für ein selbständiges Wirtschaftsgut "Gartenanlage" (zur Abgrenzung der Wirtschaftsgüter vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 1 K 149/87 n.v.; Revision hiergegen beim BFH unter dem Az. IX R 18/91; ferner R 157 Abs. 6 EStR 1993). - BFH, 30.01.1996 - IX R 80/90
Kosten der Gartenunterhaltung als Werbungskosten im Rahmen der …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Beim Kläger stehen dem steuerpflichtigen Mietwert für die "Wohnung im eigenen Haus", der sich auf die "zugehörigen Gärten" erstreckt ( § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ), wie bei den Mietern anteilige Aufwendungen für die Gartenpflege gegenüber, die deshalb nicht den Kosten der Lebensführung ( § 12 Nr. 1 EStG ) zugerechnet werden können (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 1990 11 K 394/86 E n.v., Bl. 46 PA; Revision hiergegen beim BFH unter dem Az. IX R 80/90).
- BFH, 14.05.1991 - VI R 119/88
Aufwendungen für die Ausschmückung eines behördlichen Dienstzimmers mit Postern …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Zwischen der überwiegend privaten Nutzung des Gartens, die das Wohnen angenehmer machen soll, und der so gut wie ausschließlich beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang (vgl. BFH BStBl 1991 II S. 837). - BFH, 24.09.1976 - III B 12/76
Zur Frage der Verletzung des Steuergeheimnisses bei Bekanntgabe von …
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Die von den Finanzämtern aufgestellen Mietspiegel stellen ein anerkanntes Hilfsmittel zur Schätzung der Marktmiete dar (vgl. FG Bremen EFG 1979 S. 229 re.Sp.; in bezug auf die Einheitsbewertung BFH BStBl 1977 II S. 196, 198 li.Sp.; 1985 II S. 36, 38). - FG Düsseldorf, 26.04.1990 - 11 K 394/86
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Beim Kläger stehen dem steuerpflichtigen Mietwert für die "Wohnung im eigenen Haus", der sich auf die "zugehörigen Gärten" erstreckt ( § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ), wie bei den Mietern anteilige Aufwendungen für die Gartenpflege gegenüber, die deshalb nicht den Kosten der Lebensführung ( § 12 Nr. 1 EStG ) zugerechnet werden können (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 1990 11 K 394/86 E n.v., Bl. 46 PA; Revision hiergegen beim BFH unter dem Az. IX R 80/90). - FG Rheinland-Pfalz, 27.06.1990 - 1 K 149/87
Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 24.04.1996 - 1 K 2605/95
Da der nicht unverhältnismäßig große Garten (Rasen) des Klägers bereits 1981 angelegt wurde, begründen die Kosten seiner Erneuerung im Streitjahr 1993 weder nachträgliche Herstellungskosten für das Gebäude noch nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden noch erstmalige Herstellungskosten für ein selbständiges Wirtschaftsgut "Gartenanlage" (zur Abgrenzung der Wirtschaftsgüter vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1990 1 K 149/87 n.v.; Revision hiergegen beim BFH unter dem Az. IX R 18/91; ferner R 157 Abs. 6 EStR 1993).